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Beglaubigungen & Legalisation

Bei der Übersetzung von Urkunden und amtlichen Dokumenten wird oftmals zusätzlich eine Beglaubigung von Ämtern, Behörden, Geschäftspartnern oder Gerichten benötigt. Wenn Sie eine deutsche Urkunde Inlands bei einer Behörde einreichen müssen, benötigen Sie dafür in der Regel eine Beglaubigung, welche die Echtheit des Dokuments bestätigt. Zusätzlich wird eine Legalisation/Apostille dann benötigt, wenn das Dokument im Ausland eingereicht werden muss. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Überbeglaubigung von Dokumenten oder Urkunden. Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ersetzt in der Regel eine Apostille der jeweils zuständigen ausländischen Behörde den Legalisationsprozess.
Wir erstellen beglaubigte Übersetzungen mit oder ohne Apostille sowohl in Deutschland als auch im Ausland und in jeglichen Sprachkombinationen. Zudem unterstützen wir Sie bei der Legalisation von deutschen Urkunden oder Dokumenten, die im Ausland verwendet werden sollen.

Beglaubigung
Die Beglaubigung erfolgt durch einen Vermerk des vereidigten Übersetzers auf dem übersetzten Dokument. Dadurch wird bescheinigt, dass die Übersetzung inhaltlich richtig und vollständig ist. Dazu ermächtigt sind Übersetzer, die in Deutschland durch ein Landgericht öffentlich bestellt und beeidigt wurden. Wird eine Beglaubigung von einer nicht-deutschen Behörde benötigt, muss der Übersetzer normalerweise im Land des Verfahrens vereidigt sein. Die spezifischen Voraussetzungen sind in jedem Fall mit der jeweiligen Behörde abzuklären.

Apostille
Die Apostille wird auch „Haager Apostille“ genannt. Es handelt sich dabei um einen Stempel, den alle Mitgliedsstaaten anerkennen. Der Stempel ist quadratisch und hat eine Seitenlänge von neun Zentimetern. In der Regel ist er in der Amtssprache der Ausstellungsbehörde ausgefüllt. Zwingend muss jedoch darüber in französischer Sprache „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ stehen. Die Staaten legten fest, welche Dokumente als öffentliche Urkunden betrachtet werden und somit deren Echtheit durch eine Apostille bestätigt werden kann. Dazu zählen beispielsweise Personenstandsurkunden, Geburtsurkunden, sowie gerichtliche und notarielle Urkunden und Bescheinigungen von Verwaltungsbehörden.

Legalisation
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels, mit dem eine Urkunde versehen ist, von der diplomatischen bzw. konsularischen oder anderen bevollmächtigten Vertretungen eines Staates. Der Zweck der konsularischen Legalisation besteht darin, dass die Urkunde eines Staates von betreffenden Behörden eines anderen Staates anerkannt wird, damit die Urkunde im Ausland auch rechtlich gültig ist. Die Legalisation wird nur benötigt, wenn ein Staat kein Mitglied des Haager Übereinkommens ist.

Vor-und Endbeglaubigung
Eine Endbeglaubigung wird nur von deutschen Dokumenten vorgenommen und kann nur vom Bundesverwaltungsamt in Köln ausgestellt werden. Die Endbeglaubigung kann nur erstellt werden, wenn eine Vorbeglaubigung beim jeweiligen Landgericht bereits ausgestellt wurde. Eine Vorbeglaubigung wird grundsätzlich vom Präsidenten des jeweiligen Landgerichts ausgestellt. Wer im Einzelfall für die Vorbeglaubigung zuständig ist, variiert jedoch von Bundesland zu Bundesland und hängt von der Art der Unterlage ab.
Eine Vorbeglaubigung erhält man grundsätzlich durch das Landgericht, wobei die Endbeglaubigung in Deutschland immer das Bundesverwaltungsamt in Köln übernimmt. Staaten, die üblicherweise eine Vor- und Endbeglaubigung verlangen, sind Afghanistan, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer für Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipeh Handelsbüro, nur für Urkunden aus dem Justizbereich), Togo.

Referenzen:
www.auswaertiges-amt.de